Legionellen im Trinkwasser erfordern umgehende Handlungen
Risikoabschätzung §51 (1) TrinkwV bei Legionellen in Trinkwasseranlagen
Die Durchführung einer Risikoabschätzung für Trinkwasseranlagen wird erforderlich, sobald im Rahmen der orientierenden Legionellenuntersuchung eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen im Trinkwasser festgestellt wird.
AQUA-Sani Wasserhygiene bietet Ihnen mit der Erstellung einer VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2 konformen Risikoabschätzung nach § 51 Trinkwasserverordnung (kurz TrinkwV) eine effektive Lösung bei einem Legionellenbefall.
Unsere nach VDI/DVGW 6023 Kat. A -zertifizierten Sachverständigen nehmen sich in der kostenfreien Beratung die nötige Zeit bei der Erstellung einer unverbindlichen Bedarfsanalyse, wodurch die richtige Vorgehensweise bei der Beseitigung von Legionellen in Ihrer Trinkwasser-Installation bereits analysiert werden kann.
Der kritische Wert von 100* KBE/ 100ml (KBE = koloniebildende Einheiten) Legionellen sollte in keiner Probe erreicht gar überschritten werden. Als Inhaber oder Betreiber einer sogenannten „Großanlage“ zur Trinkwasserversorgung sind Sie nach §31 TrinkwV gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Legionellenuntersuchungen durchzuführen. Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes sind Sie dazu angehalten unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Endverbraucher nach §51 TrinkwV einzuleiten und eine Risikoabschätzung für die betroffene Anlage durchzuführen.
* Mit der zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung wurde am 23.06.2023 die Anpassung des
technischen Maßnahmenwertes für Legionellen auf <100 KBE/100ml rechtskräftig. Bereits das Erreichen des
altbekannten Werts 100KBE/100ml fordert zur Einleitung der notwendigen Maßnahmen für die Ursachenforschung in Form
einer Risikoabschätzung.
Information zum technischen Maßnahmenwert für Legionellen im klassischen Ampel-Schema
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Technischer Maßnahmenwert eingehalten:
Es sind keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die Gefährdung durch Legionellen ist weitestgehend gering.
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Mittlere bis hohe Kontamination:
Es sind Maßnahmen zur Ursachenklärung einzuleiten, hierzu zählen u.a. die Erarbeitung einer Risikoabschätzung / Gefährdungsanalyse, eine weitergehende Legionellenuntersuchungen und Maßnahmen zum Schutz der Nutzer.
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Extrem hohe Kontamination:
Ein sofortiges Duschverbot ist auszusprechen!
Zusätzlich sind neben der Risikoabschätzung unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Endverbraucher einzuleiten, mindestens die Montage endständiger Legionellenfilter oder eine vollständige Reinigung & Desinfektion der Anlage nach DVGW Arbeitsblatt W557 durch eine zertifizierte Fachfirma.
Es besteht akute Lebensgefahr für alle Endverbraucher im Objekt!
Risikoabschätzungen für Trinkwasser-Installationen sind essentiell bei der Umsetzung zur fachgerechten Beseitigung von Legionellen, wir begleiten Sie über den gesamten Prozess
Mit unserer Leidenschaft für die Trinkwasserhygiene und Kenntnis über die effiziente Prävention, sowie der Bekämpfung von Legionellen im Trinkwasser können wir unsere Kunden mit unserem bundesweiten Netzwerk umfangreich unterstützen.
Unter Berücksichtigung der neuesten Bestimmungen der Trinkwasserverordnung und den a.a.R.d.T. sorgen wir neben der Erstellung von Risikoabschätzungen auch durch umfassende Betreuung zur richtigen Wahl erforderlicher und nachhaltiger Maßnahmen bei kontaminierten Anlagen, wodurch das Risiko des Wachstum von Legionellen und anderen pathogenen Mikroorganismen auch zukünftig nicht mehr zu befürchten ist.
Unsere Risikoabschätzungen, die nicht nur gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch zur nachhaltigen Sicherheit für die Betreiber der Anlagen und dem Schutz der Gesundheit Ihrer Endverbraucher beitragen, bieten seither einen echten Mehrwert für unsere zufriedenen Kunden.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wir unterstützen Sie bei der effizienten und nachhaltigen Bekämpfung von Legionellen und anderen pathogenen Mikroorganismen im Trinkwasser und der Einhaltung Ihrer Betreiberpflichten nach §31 TrinkwV.
Was ist eine sogenannte Großanlage nach §31 Trinkwasserverordnung und muss ich mein Wasser überhaupt auf Legionellen untersuchen lassen?
Da die Definition in der Vergangenheit oftmals als Anker zur Vermeidung der Erfüllung von Betreiberpflichten genommen wurde, gab es mit der neuen Novellierung der Trinkwasserverordnung am 23.06.2023 eine konkretisierte Definition einer Großanlage. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach §31 (1) Nr. 1 TrinkwV 2023 sind Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage, sofern es im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben, eine systemische Untersuchung auf den Parameter Legionellen zu untersuchen, wenn
1. sich in einer Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit
a) einem Speicher-Trinkwassererwärmer/Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit Füllvolumen
von mehr als 400 Litern, oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang
des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle für Trinkwasser.
(hierbei kann als Richtwert angenommen werden, dass dies bereits bei einem 3-Familienhaus greift)
2. sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es
zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt(dazu zählen insbesondere öffentliche Einrichtungen, Fitnesstudios, Kitas Schulen), und
3. die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.
Auch die Untersuchungsintervalle wurden so formuliert, dass es für den Anlagenbetreiber einfacher Verständlich ist, so kann man es in Absatz 2 zusammengefasst formulieren, dass Betreiber eines Mehrfamilienhauses alle 3 Jahre zur orientierenden Legionellenuntersuchung und Betreiber anderer gewerblichen oder öffentlichen Einrichtungen diese Untersuchung in jährlichen Intervallen zu einer Prüfung verpflichtet sind. Ausnahmeregelungen für die jährliche Untersuchung gewerblicher Einrichtungen können durch das Gesundheitsamt eingeräumt werden.
Die Durchführung einer Risikoabschätzung für Trinkwasser-Installationen nach einem Befall mit Legionellen ist gesetzlich in der Trinkwasserverordnung geregelt
Eine Risikoabschätzung gemäß § 51 TrinkwV (ehemals Gefährdungsanalyse nach § 16 (7)) bei Legionellennachweis im Trinkwasser muss zwingend nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) erfolgen. Grundlage ist das Dokument „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023, S. 188). Die Risikoabschätzung ist in Form eines unabhängigen Gutachtens zu erstellen und dem zuständigen Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert vorzulegen.
Darüber hinaus erfordert die Durchführung ein hohes Maß an Fachwissen. Zudem muss die Ausfertigung ein professionelles Erscheinungsbild aufweisen, denn eine einfache Checkliste mit Fotodokumentation reicht hierfür nicht aus.
Für eine fachgerechte Begutachtung ist außerdem eine Ortsbegehung zwingend notwendig.
Der ausführende Sachverständige muss über außerordentliches Fachwissen verfügen, welches wiederum durch die erforderliche Befähigung nach VDI/DVGW 6023 Kategorie A nachgewiesen wird. Andernfalls erkennt das zuständige Gesundheitsamt die Risikoabschätzung nicht an.
Zudem ist es nicht zulässig, dass die schriftliche Ausarbeitung durch eine andere Person als den verantwortlichen Sachverständigen erstellt wird.
Da die Unabhängigkeit von zentraler Bedeutung ist, dürfen Risikoabschätzungen ausschließlich von Personen durchgeführt werden, die nicht an Planung, Bau oder Betrieb der Trinkwasseranlage beteiligt sind.
Es ist von unschätzbarem Wert, die allgemeine Gefährdung durch Legionellen in einer Risikoabschätzung zu beurteilen, um anschließend die entsprechenden Handlungsempfehlungen einer zeitlichen Priorisierung zuzuordnen und die Trinkwasseranlage umfassend prüfen zu können.
Neben technischen Faktoren sind auch betriebliche sowie hygienisch-technische Aspekte zu berücksichtigen. Nur so lässt sich ein vollständiges Bild jeder einzelnen Anlage zeichnen und eine nachhaltige Bewertung gewährleisten.
Unsere Risikoabschätzungen nach § 51 TrinkwV bei Legionellen erfüllen deshalb die Anforderungen des Umweltbundesamtes (UBA) und orientieren sich an den Kriterien der VDI 6023 Blatt 1, VDI 3810 Blatt 2 / VDI 6023 Blatt 3 sowie an den Vorgaben der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2. Dabei berücksichtigen wir selbstverständlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik – unter anderem die DIN 1988-Reihe (Teile 100–600), DIN EN 1717, DIN EN 806 (Teile 1–5) sowie die Empfehlungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs (DVGW), die regelmäßig um hygienerelevante Erkenntnisse erweitert werden.
Darüber hinaus umfasst unsere Risikoabschätzung auch eine detaillierte Analyse hygienischer und betriebsbedingter Einflüsse. Diese können auf technische oder nutzungsbedingte Mängel zurückzuführen sein, wodurch eine negative Beeinflussung der Trinkwasser-Installation wahrscheinlich wird. Dies betrifft insbesondere auch die Kaltwasser-Komponenten – ein Aspekt, der bei vielen Risikoabschätzungen unserer Mitbewerber leider häufig vernachlässigt wird.
Warum kann eine Risikoabschätzung nach Befall mit Legionellen nicht durch eine Checkliste ersetzt werden?
Eine Risikoabschätzung nach § 51 TrinkwV (Trinkwasserverordnung) kann nicht durch eine einfache Checkliste ersetzt werden, weil sie eine komplexe, fachlich begründete Bewertung darstellt, die weit über das bloße Abhaken von Punkten hinausgeht. Hier sind die wichtigsten Gründe:
1. Individuelle Bewertung jeder Trinkwasseranlage
Eine Risikoabschätzung muss auf die spezifischen Gegebenheiten vor Ort eingehen:
Art, Bauweise und Nutzung der Anlage
Zustand der technischen Komponenten
Betriebsweise, z. B. Stagnation, Temperaturführung, Nutzerverhalten
➡ Eine Checkliste ist dafür zu starr und zu pauschal.
2. Anforderungen des Umweltbundesamts (UBA)
Das UBA fordert in seinen „Empfehlungen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse“ (Dez. 2012), dass:
eine Ursachenanalyse bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts erfolgt
technische und organisatorische Maßnahmen abgeleitet werden
die Beurteilung durch einen qualifizierten Sachverständigen erfolgt
eine individuelle Bewertung und Bewertungssystematik eingesetzt wird
➡ Eine reine Checkliste erfüllt keine dieser Anforderungen.
3. Sachverständigengutachten mit Begründungspflicht
Die Risikoabschätzung muss in Gutachtenform ausgeführt sein. Das bedeutet:
Jede Bewertung muss nachvollziehbar begründet werden
Es müssen fachliche Schlussfolgerungen gezogen werden
Es gilt ein hoher Dokumentations- und Argumentationsstandard
➡ Eine Checkliste liefert keine begründeten Entscheidungen – sie gibt nur Ja/Nein-Antworten.
4. Anerkennung durch Gesundheitsämter
Gesundheitsämter akzeptieren keine Checklisten als Ersatz für eine Risikoabschätzung, da diese:
keine Ursachen aufzeigen
keine konkreten Maßnahmen vorschlagen
keine Priorisierung enthalten
keine rechtssichere Bewertung darstellen
➡ Wird nur eine Checkliste eingereicht, kann das Amt die Anerkennung verweigern.
5. Rechtssicherheit und Haftung
Eine qualifizierte Risikoabschätzung schützt Betreiber rechtlich:
Sie dokumentiert die ordnungsgemäße Reaktion auf Legionellenbefund
Sie zeigt, dass der Betreiber seine Sorgfaltspflicht erfüllt
Bei Schäden (z. B. Infektionen) kann sie haftungsrechtlich entlasten
➡ Eine Checkliste hat keine rechtliche Tiefe oder Beweiskraft.
✅ Fazit:
Eine Risikoabschätzung nach § 51 TrinkwV ist ein fachliches Gutachten – keine formale oder technische Checkliste. Sie erfordert qualifiziertes Fachwissen, Ortsbegehung, Ursachenanalyse, nachvollziehbare Argumentation und konkrete Maßnahmenvorschläge. Nur so erfüllt sie die gesetzlichen Anforderungen und wird von Behörden anerkannt.
Vorgehen bei einer Risikoabschätzung nach Legionellenbefall – einfach erklärt
Bei einer Legionellenuntersuchung wurde der technische Maßnahmenwert überschritten? Dann ist eine Risikoabschätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen nach § 51 TrinkwV erforderlich. Wir erklären Ihnen hier, was dabei geprüft wird und wie wir Sie unterstützen.
Was enthält eine Risikoabschätzung?
- Beschreibung der Anlage: Aufbau und Nutzung Ihrer Trinkwasserinstallation.
- Ortsbegehung: Beobachtungen zur Ursache der Legionellen-Kontamination.
- Technische Abweichungen: Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik.
- Mängelanalyse: Überführung aller festgestellten Mängel in einen dedizierten Maßnahmenkatalog.
- Temperaturprofil: Systematische Analyse der Kaltwasser- und Warmwasserleitungen.
- Weitere Erkenntnisse: Wasserbeschaffenheit, Nutzververhalten, Totleitungen und weiteres.
- Untersuchungsergebnisse: Zeitliche und örtliche Zuordnung der Laborbefunde.
Qualität und Unabhängigkeit des Gutachtens
Die Risikoabschätzung (ehemals Gefährdungsanalyse) wird von unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen erstellt. Das Gutachten ist klar strukturiert, für Laien verständlich und für Fachleute nachvollziehbar. Eine Befangenheit ist ausgeschlossen, da beteiligte Firmen nicht mitwirken.
Unser Service – Ihre Vorteile
Ortsbegehung
Hygienisch-technische Überprüfung durch VDI-zertifizierte Experten.
Schriftliches Gutachten
Verständig und rechtssicher nach UBA-Empfehlung und VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2.
Probenahmeplanung
Festlegung gezielter Probenahmestellen für weiterführende Untersuchungen.
Unabhängigkeit
Neutrale Bewertung ohne Beteiligung von Planern, Installateuren oder Betreibern.
Behördenanerkannt
100 % Akzeptanz bei allen Gesundheitsämtern.
Festpreis
Transparente Kosten ohne nachträgliche Gebühren.
Flexible Termine
Kurzfristige und kostenfreie Terminänderung möglich.
Jetzt handeln und Betreiberpflicht erfüllen
Schützen Sie Ihre Trinkwasserinstallation vor Hygienerisiken und erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Pflichten.
Sie können uns für genauere Informationen zur Risikoabschätzung gerne unverbindlich kontaktieren
Unsere kompetenten Sachverständigen nehmen sich gerne die nötige Zeit um Sie in all Ihren Angelegenheiten zu beraten
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