Legionellen im Trinkwasser erfordern umgehende Handlungen
Risikoabschätzung §51 (1) TrinkwV
Die Durchführung einer Risikoabschätzung wird erforderlich, sobald im Rahmen der orientierenden Legionellenuntersuchung eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen im Trinkwasser festgestellt wird.
Aqua-Sani Wasserhygiene bietet Ihnen eine einfache und effektive Lösung zur Erstellung einer konformen Risikoabschätzung nach § 51 Trinkwasserverordnung (kurz TrinkwV) bei einem Legionellenbefall und unsere Sachverständigen nehmen sich gerne die Zeit für eine kostenfreie Beratung bei der Beseitigung von Legionellen in Ihrer Trinkwasser-Installation.
Der kritische Wert von 99* KBE/ 100ml (KBE = koloniebildende Einheiten) Legionellen sollte in keiner Probe überschritten werden. Als Inhaber oder Betreiber einer sogenannten „Großanlage“ zur Trinkwasserversorgung sind Sie nach §31 TrinkwV gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Legionellenuntersuchungen durchzuführen. Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes sind Sie dazu angehalten unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Endverbraucher nach §51 TrinkwV einzuleiten und eine Risikoabschätzung für die betroffene Anlage durchzuführen.
* Mit der zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung wurde am 23.06.2023 die Anpassung des
technischen Maßnahmenwertes für Legionellen auf <100 KBE/100ml rechtskräftig. Bereits das Erreichen des
altbekannten Werts 100KBE/100ml fordert zur Einleitung der notwendigen Maßnahmen für die Ursachenforschung in Form
einer Risikoabschätzung.
Risikoabschätzungen sind essentiell bei der Umsetzung zur fachgerechten Beseitigung von Legionellen, wir begleiten Sie über diesen Prozess
Mit unserer Leidenschaft für die Trinkwasserhygiene und Kenntnis über die effiziente Prävention, sowie der Bekämpfung von Legionellen im Trinkwasser können wir unsere Kunden mit unserem bundesweiten Netzwerk umfangreich unterstützen.
Unter Berücksichtigung der neuesten Bestimmungen der Trinkwasserverordnung und den a.a.R.d.T. sorgen wir neben der Erstellung von Risikoabschätzungen auch durch umfassende Betreuung zur richtigen Wahl erforderlicher und nachhaltiger Maßnahmen bei kontaminierten Anlagen, damit das Risiko durch ein Wachstum von Legionellen und anderen pathogenen Mikroorganismen auch zukünftig nicht mehr zu befürchten ist.
Unsere Risikoabschätzungen, die nicht nur gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch zur nachhaltigen Sicherheit für die Betreiber der Anlagen und dem Schutz der Gesundheit Ihrer Endverbraucher beitragen, bieten seither einen echten Mehrwert für unsere zufriedenen Kunden.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wir unterstützen Sie bei der effizienten und nachhaltigen Bekämpfung von Legionellen und anderen pathogenen Mikroorganismen im Trinkwasser und der Einhaltung Ihrer Betreiberpflichten nach §31 TrinkwV.
Was ist eine sogenannte Großanlage nach Trinkwasserverordnung und muss ich mein Wasser überhaupt auf Legionellen untersuchen lassen?
Da die Definition in der Vergangenheit oftmals als Anker zur Vermeidung der Erfüllung von Betreiberpflichten genommen wurde, gab es mit der neuen Novellierung der Trinkwasserverordnung am 23.06.2023 eine konkretisierte Definition einer Großanlage. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach §31 (1) Nr. 1 TrinkwV 2023 sind Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage, sofern es im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben, eine systemische Untersuchung auf den Parameter Legionellen zu untersuchen, wenn
1. sich in einer Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit
a) einem Speicher-Trinkwassererwärmer/Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit Füllvolumen
von mehr als 400 Litern, oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang
des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle für Trinkwasser.
(hierbei kann als Richtwert angenommen werden, dass dies bereits bei einem 3-Familienhaus greift)
2. sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es
zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, und
3. die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.
Auch die Untersuchungsintervalle wurden so formuliert, dass es für den Anlagenbetreiber einfacher Verständlich ist, so kann man es in Absatz 2 zusammengefasst formulieren, dass Betreiber eines Mehrfamilienhauses alle 3 Jahre zur orientierenden Legionellenuntersuchung und Betreiber anderer gewerblichen oder öffentlichen Einrichtungen diese Untersuchung in jährlichen Intervallen zu einer Prüfung verpflichtet sind. Ausnahmeregelungen für die jährliche Untersuchung gewerblicher Einrichtungen können durch das Gesundheitsamt eingeräumt werden.
Information zum technischen Maßnahmenwert für Legionellen im klassischen Ampel-Schema
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Technischer Maßnahmenwert eingehalten:
Es sind keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die Gefährdung durch Legionellen ist weitestgehend gering.
-
Mittlere bis hohe Kontamination:
Es sind Maßnahmen zur Ursachenklärung einzuleiten, hierzu zählen u.a. die Erarbeitung einer Risikoabschätzung / Gefährdungsanalyse, eine weitergehende Legionellenuntersuchungen und Maßnahmen zum Schutz der Nutzer.
-
Extrem hohe Kontamination:
Ein sofortiges Duschverbot ist auszusprechen!
Zusätzlich sind neben der Risikoabschätzung unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Endverbraucher einzuleiten, mindestens die Montage endständiger Legionellenfilter oder eine vollständige Reinigung & Desinfektion der Anlage nach DVGW Arbeitsblatt W557 durch eine zertifizierte Fachfirma.
Es besteht akute Lebensgefahr für alle Endverbraucher im Objekt!
Warum kann eine Risikoabschätzung nach Befall mit Legionellen nicht durch eine Checkliste ersetzt werden?
Eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV (ehem. Gefährdungsanalyse §16 (7)) bei Nachweis von Legionellen im Trinkwasser muss zwingend nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) in Form eines unabhängigen Gutachtens erstellt und dem zuständigen Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert vorgelegt werden.
Eine solche Risikoabschätzung erfordert ein hohes Maß an Fachwissen und auch die Ausfertigung muss einem professionellen Erscheinungsbild entsprechen, welches nicht durch eine Checkliste mit Fotodokumentation erreicht.
Für eine fachgerechte Risikoabschätzung ist eine Ortsbegehung zwingend erforderlich.
Der ausführende Sachverständige muss zudem die erforderliche Befähigung nach VDI/DVGW 6023 Kat. A erlangt haben, ansonsten wird die Risikoabschätzung vom zuständigen Gesundheitsamt nicht anerkannt.
Auch ist es nicht zulässig, dass die schriftlich erstellte Risikoabschätzung durch eine andere Person als den verantwortlichen Sachverständigen erstellt werden.
Eine Risikoabschätzung bei Legionellen darf aufgrund der anzunehmenden Befangenheit auch nur von externen Sachverständigen erfolgen, welche unabhängig von anderen Interessen handeln können und nicht an Planung, Bau oder dem allgemeinen Betrieb beteiligt waren.
Es ist von unsagbarem Wert eine Beurteilung der allgemeinen Gefährdung durch Legionellen in einer Risikoabschätzung zu klassifizieren, die entsprechenden Handlungsempfehlungen einer zeitlichen Priorisierung zuzuordnen und die Trinkwasseranlage in umfangreichem Ausmaß prüfen zu können.
Neben den technischen Faktoren sind zusätzlich auch betriebs- und hygienisch-technischen Aspekte zu berücksichtigen, um sich ein umfangreiches Bild jeder einzelnen Anlage machen zu können und eine nachhaltige Risikoabschätzung erstellen zu können.
Unsere Risikoabschätzungen nach § 51 TrinkwV bei Legionellen erfüllen die Anforderungen des Umweltbundesamtes UBA und entsprechen den Kriterien der VDI/6023 Blatt 1 sowie dem Erscheinungsbild der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese Regeln umfassen u.a. die DIN 1988 Reihe 100-600, DIN EN 1717, die DIN EN 806 Reihe 1-5 sowie Empfehlungen vom deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW), welche regelmäßige Erweiterungen im Bereich der Hygiene in Trinkwasseranlagen veröffentlichen.
Darüber hinaus bieten unsere Risikoabschätzungen neben dem Bezug auf Legionellen zusätzlich eine umfassende Analyse der hygienischen und betriebstechnischen Einflüsse, die durch technische und nutzungsbedingte Mängel verursacht werden, wodurch eine negative Beeinflussung der Trinkwasser-Installationen zu erwarten ist. Dies schließt auch die Kaltwasser-Komponenten mit ein. Ein Aspekt, der bei vielen durch unsere Mitbewerber erstellten Risikoabschätzungen leider häufig vernachlässigt wird.
Die Durchführung einer Risikoabschätzung für Trinkwasser-Installationen nach einem Befall mit Legionellen ist gesetzlich in der Trinkwasserverordnung geregelt
Unter dem Paragraf §51 (1) TrinkwV wird verbindlich gefordert:
„..Wird dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber bekannt, dass der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird, hat dieser unverzüglich..:
- dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige durch das zuständige Labor erfolgt ist.
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchzuführen lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
- Eine schriftliche Risikoabschätzung (ehem. Gefährdungsanalyse) unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ zu erstellen oder erstellen zu lassen.
- Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der genannten Empfehlungen des Umweltbundesamts zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind“.
Bei einem Erreichen oder der Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen von 100 KBE in 100 ml Trinkwasserprobe (KBE = koloniebildende Einheiten ) ist der Inhaber oder Betreiber einer mit Legionellen kontaminierten Trinkwasseranlage gemäß §51 (1) Nr. 3 Trinkwasserverordnung gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich eine Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) und die entsprechenden weiteren Gefahrenabwehrmaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie UBA Empfehlung für die betroffene Anlage durchzuführen.
Sie können uns für genauere Informationen zur Risikoabschätzung gerne unverbindlich kontaktieren
Unsere kompetenten Sachverständigen nehmen sich gerne die nötige Zeit um Sie in all Ihren Angelegenheiten zu beraten
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