Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV bei Nachweis von Legionellen im Trinkwasser

ehemals bekannt als Gefährdungsanalyse nach §16(7) TrinkwV

Legionellen im Trinkwasser erfordern umgehende Handlungen

Zertifiziert nach VDI/DVGW 6023 Kat. A.

Wenn bei der regelmäßigen Überprüfung auf Legionellen im Rahmen der orientierenden Untersuchung der technische Maßnahmenwert für Legionellen im Trinkwasser erreicht oder überschritten wird, ist es erforderlich, eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV (ehem.  Gefährdungsanalyse) durchzuführen.

Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihnen bei der Erstellung einer konformen Risikobewertung gemäß § 51 der Trinkwasserverordnung zu helfen, (früher als Gefährdungsanalyse gemäß § 16 (7) bekannt). Dies ist insbesondere bei einem meldepflichtigen Nachweis von Legionellen im Trinkwasser relevant. Zudem bieten wir kostenfreie Beratungen an, um Sie bei der Beseitigung von Legionellen in Ihrer Trinkwasser-Installation zu unterstützen.

Der kritische Wert von 100* KBE/ 100ml (KBE = koloniebildende Einheiten) für Legionellen im Wasser einer jeden Trinkwasserprobe darf in keiner Probe überschritten werden.

* Mit der zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung wurde am 23.06.2023 die Anpassung des
   technischen Maßnahmenwertes für Legionellen auf <100 KBE/100ml rechtskräftig, wodurch selbst das Erreichen dieses
   Wertes bereits die Handlungsaufforderung der erforderlichen Maßnahmen einleitet und auch die Erstellung einer
   Risikoabschätzung verlangt wird.

Risikoabschätzung Gefährdungsanalyse Legionellen Trinkwasser

Kostenfreie Erstberatung bei Legionellen im Trinkwasser:

Als Inhaber oder Betreiber einer sogenannten „Großanlage“ zur Trinkwasserversorgung sind Sie nach §31 TrinkwV gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Untersuchungen auf Legionellen in Ihrem Trinkwasser aus der Warmwasserbereitungsanlage durchzuführen. Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes sind Sie dazu angehalten unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Endverbraucher nach §51 TrinkwV einzuleiten und eine Ursachenforschung begleitet durch Risikoabschätzung  und weitergehende Legionellenuntersuchungen in der betroffenen Anlage durchzuführen. Die technische Sanierung ohne Risikoabschätzung nach einem Legionellenbefall ist nicht nachhaltig.

Information zum technischen Maßnahmenwert für Legionellen im klassischen Ampel-Schema

Technischer Maßnahmewert für Legionellen ist eingehalten
<100 KBE / 100ml
Mittlere Kontamination
100 - 999 KBE / 100ml
Hohe Kontamination
1.000 - 9.999 KBE / 100ml
Extrem Hohe Kontamination
>10.000 KBE / 100ml

Risikoabschätzungen sind essentiell bei der Umsetzung zur fachgerechten Beseitigung von Legionellen, wir begleiten Sie über diesen Prozess

Vorgehen bei einer Risikoabschätzung nach Legionellenbefall – einfach erklärt

Bei einer Legionellenuntersuchung wurde der technische Maßnahmenwert überschritten? Dann ist eine Risikoabschätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen nach § 51 TrinkwV erforderlich. Wir erklären Ihnen hier, was dabei geprüft wird und wie wir Sie unterstützen.


Was enthält eine Risikoabschätzung?

  • Beschreibung der Anlage: Aufbau und Nutzung Ihrer Trinkwasserinstallation.
  • Ortsbegehung: Beobachtungen zur Ursache der Legionellen-Kontamination.
  • Technische Abweichungen: Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik.
  • Weitere Erkenntnisse: Wasserbeschaffenheit, Nutzungsarten und Umfeld.
  • Untersuchungsergebnisse: Zeitliche und örtliche Zuordnung der Laborbefunde.

Qualität und Unabhängigkeit des Gutachtens

Die Risikoabschätzung (ehemals Gefährdungsanalyse) wird von unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen erstellt. Das Gutachten ist klar strukturiert, für Laien verständlich und für Fachleute nachvollziehbar. Eine Befangenheit ist ausgeschlossen, da beteiligte Firmen nicht mitwirken.

Unser Service – Ihre Vorteile

Ortsbegehung

Hygienisch-technische Überprüfung durch VDI-zertifizierte Experten.

Schriftliches Gutachten

Verständig und rechtssicher nach UBA-Empfehlung und VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2.

Probenahmeplanung

Festlegung gezielter Probenahmestellen für weiterführende Untersuchungen.

Unabhängigkeit

Neutrale Bewertung ohne Beteiligung von Planern, Installateuren oder Betreibern.

Behördenanerkannt

100 % Akzeptanz bei allen Gesundheitsämtern.

Festpreis

Transparente Kosten ohne nachträgliche Gebühren.

Flexible Termine

Kurzfristige und kostenfreie Terminänderung möglich.

Jetzt handeln und Betreiberpflicht erfüllen

Schützen Sie Ihre Trinkwasserinstallation vor Hygienerisiken und erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Pflichten.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Was ist eine Großanlage nach Trinkwasserverordnung und muss ich mein Wasser überhaupt auf Legionellen untersuchen lassen?

Da die Definition einer Großanlage in der Vergangenheit oftmals zu Verwirrung führte, aber auch als Argumentation zur Vermeidung der Erfüllung von Betreiberpflichten genommen wurde, wurde die Definition einer Großanlage in der neuen Novellierung der Trinkwasserverordnung am 23.06.2023 weiter konkretisiert. 

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach §31 (1) Nr. 1 TrinkwV 2023 sind Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage, sofern es im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben, eine systemische Untersuchung auf den Parameter Legionellen im Trinkwasser zu untersuchen, wenn

1. sich in einer Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit

a) einem Speicher-Trinkwassererwärmer/Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit Füllvolumen
von mehr als 400 Litern, oder

b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang
des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle für Trinkwasser.
  (hierbei kann als Richtwert angenommen werden, dass dies bereits bei einem 3-Familienhaus greift)

2. sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es
zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, und

3. die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

Auch wurden die erforderlichen Untersuchungsintervalle vereinfacht formuliert, um es Anlagenbetreibern zu erleichtern, die erforderlichen Untersuchungen nachzuvollziehen. Zusammengefasst besagt Absatz 2, dass Betreiber von Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Wohnungen alle 3 Jahre eine erste Überprüfung auf Legionellen durchführen müssen, während Betreiber anderer gewerblicher oder öffentlicher Einrichtungen diese Überprüfung jährlich durchführen müssen. Das örtliche Gesundheitsamt hat jedoch die Möglichkeit, Ausnahmen von der jährlichen Untersuchungspflicht für gewerbliche Einrichtungen zu genehmigen.

Warum kann eine professionelle Risikoabschätzung nach Befall mit Legionellen nicht durch eine Checkliste ersetzt werden?

Eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV (ehem. Gefährdungsanalyse §16 (7)) bei Nachweis von Legionellen im Trinkwasser muss zwingend nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) „Empfehlungen für die  Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) in Form eines unabhängigen Gutachtens erstellt und dem zuständigen Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert vorgelegt werden.  

Eine solche Risikoabschätzung erfordert ein hohes Maß an Fachwissen und auch die Ausfertigung muss einem professionellen Erscheinungsbild entsprechen, welches nicht durch eine Checkliste mit Fotodokumentation erreicht.

Für eine fachgerechte Risikoabschätzung ist eine Ortsbegehung zwingend erforderlich.  

Der ausführende Sachverständige muss zudem die erforderliche Befähigung nach VDI/DVGW 6023 Kat. A erlangt haben, ansonsten wird die Risikoabschätzung vom zuständigen Gesundheitsamt nicht anerkannt.

Auch ist es nicht zulässig, dass die schriftlich erstellte Risikoabschätzung durch eine andere Person als den verantwortlichen Sachverständigen erstellt werden. 

Eine Risikoabschätzung bei Legionellen im Trinkwasser darf aufgrund der anzunehmenden Befangenheit auch nur von externen Sachverständigen erfolgen, welche unabhängig von anderen Interessen handeln können und nicht an Planung, Bau oder dem allgemeinen Betrieb beteiligt waren.

Es ist von unsagbarem Wert eine Beurteilung der allgemeinen Gefährdung durch Legionellen in einer Risikoabschätzung zu klassifizieren, die entsprechenden Handlungsempfehlungen einer zeitlichen Priorisierung zuzuordnen und die Trinkwasseranlage in umfangreichem Ausmaß prüfen zu können. 

Neben den technischen Faktoren sind zusätzlich auch betriebs- und hygienisch-technischen Aspekte zu berücksichtigen, um sich ein umfangreiches Bild jeder einzelnen Anlage machen zu können und eine nachhaltige Risikoabschätzung erstellen zu können.

Unsere Risikoabschätzungen nach § 51 TrinkwV bei Legionellen im Trinkwasser erfüllen die Anforderungen des Umweltbundesamtes UBA und entsprechen den Kriterien der VDI/6023 Blatt 1 sowie dem Erscheinungsbild der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. 

Diese Regeln umfassen u.a. die DIN 1988 Reihe 100-600, DIN EN 1717, die DIN EN 806 Reihe 1-5 sowie Empfehlungen vom deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW), welche regelmäßige Erweiterungen im Bereich der Hygiene in Trinkwasseranlagen veröffentlichen.

Darüber hinaus bieten unsere Risikoabschätzungen neben dem Bezug auf Legionellen zusätzlich eine umfassende Analyse der hygienischen und betriebstechnischen Einflüsse, die durch technische und nutzungsbedingte Mängel verursacht werden, wodurch eine negative Beeinflussung der Trinkwasser-Installationen zu erwarten ist. 

Dies schließt auch die Kaltwasser-Komponenten mit ein. Ein Aspekt, der bei vielen durch unsere Mitbewerber erstellten Risikoabschätzungen leider häufig vernachlässigt wird.

Die Durchführung einer Risikoabschätzung für Trinkwasser-Installationen nach einem Befall mit Legionellen ist gesetzlich in der Trinkwasserverordnung geregelt

Unter dem Paragraf §51 (1) TrinkwV wird verbindlich gefordert:

„..Wird dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber bekannt, dass der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird, hat dieser unverzüglich..:

  • dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige durch das zuständige Labor erfolgt ist.
  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchzuführen lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
  • Eine schriftliche Risikoabschätzung (ehem. Gefährdungsanalyse) unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ zu erstellen oder erstellen zu lassen.
  • Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der genannten Empfehlungen des Umweltbundesamts zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind“.  

Bei einem Erreichen oder der Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen von 100 KBE in 100 ml Trinkwasserprobe (KBE = koloniebildende Einheiten ) ist der Inhaber oder Betreiber einer mit Legionellen kontaminierten Trinkwasseranlage gemäß §51 (1) Nr. 3 Trinkwasserverordnung gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich eine Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) und die entsprechenden weiteren Gefahrenabwehrmaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie UBA Empfehlung für die betroffene Anlage durchzuführen.

Sie können uns für weitere Informationen zur Risikoabschätzung §51 bei Legionellen im Trinkwasser gerne unverbindlich kontaktieren

Unsere kompetenten Sachverständigen nehmen sich gerne die nötige Zeit um Sie in all Ihren Angelegenheiten zu beraten

Unsere Telefonzentrale:

Kostenlose Erstberatung jetzt auch über WhatsApp:

Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf, wir sind in ganz Deutschland im Einsatz

Unsere Telefonzentrale: