Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV bei Nachweis von Legionellen im Trinkwasser

ehemals bekannt als Gefährdungsanalyse nach §16(7) TrinkwV

Legionellen im Trinkwasser erfordern umgehende Handlungen

Zertifiziert nach VDI/DVGW 6023 Kat. A.

Kommt es im Rahmen der orientierenden Legionellenuntersuchung zu einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen, so wird die Erstellung einer Risikoabschätzung (ehem. Gefährdungsanalyse) notwendig.

Wir bieten Ihnen eine unkomplizierte Möglichkeit zur Erstellung einer normkonformen Risikoabschätzung nach §51  (ehem. Gefährdungsanalyse gemäß §16 (7)) TrinkwV bei einem Nachweis von Legionellen im Trinkwasser.

Eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen mit mehr als 100 KBE in 100 ml Trinkwasserprobe (KBE = koloniebildende Einheiten) ist für der Inhaber oder Betreiber einer Trinkwasseranlage verpflichtet gesetzlich dazu, unverzüglich eine Risikoabschätzung für die betroffene Anlage durchzuführen.

Allgemeine Gefährdungsanalyse bei Legionellen im Trinkwasser

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Information zum technischen Maßnahmenwert für Legionellen im klassischen Ampel-Schema

Technischer Maßnahmewert für Legionellen ist eingehalten
<100 KBE / 100ml
Mittlere Kontamination
101 - 1.000 KBE / 100ml
Hohe Kontamination
1.001 - 9.999 KBE / 100ml
Extrem Hohe Kontamination
>10.000 KBE / 100ml

Warum kann eine professionelle Risikoabschätzung nach Befall mit Legionellen nicht durch eine Checkliste ersetzt werden?

Die Risikoabschätzung / Gefährdungsanalyse ist nach den Empfehlungen den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) in Form eines unabhängigen Gutachtens durch einen zertifizierten Sachverständigen mit Befähigung VDI/DVGW 6023 Kat. A anzufertigen. Dieses Schriftstück muss einen klar definierten Maßnahmenkatalog enthalten und ist dem zuständigen Gesundheitsamt anschließend vom Anlagenbetreiber unaufgefordert vorzulegen.

Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung einer Risikoabschätzung /  Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen nach einem Befall mit Legionellen ist die Vorgabe aus der Trinkwasserverordnung.

Unter dem Paragraf §51 TrinkwV wird verbindlich gefordert:

„..Wird dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber bekannt, dass der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird, hat dieser unverzüglich..:

  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchzuführen lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
  • Eine Risikoabschätzung zu erstellen oder erstellen zu lassen.
  • Maßnahmen durchzuführen oder durchzuführen lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind“.

Unsere Risikoabschätzungen / Gefährdungsanalysen entsprechen den Forderungen durch das Umweltbundesamt UBA, erfüllen die Kriterien der VDI/DVGW 6023 Blatt 1 somit zugleich dem Erscheinungsbild der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2.

Zusätzlich bieten unsere Gefährdungsanalysen weitreichende Aufklärung der hygienischen Einflüsse durch technische Mängel von Trinkwasser-Installationen, welche auch die Kaltwasser-Komponenten und Wasserleitungen beinhalten, leider wird dieser Faktor noch häufig bei den erstellten Gefährdungsanalysen durch unsere Mitbewerber ausgelassen.

Sie können uns für weitere Informationen zur Risikoabschätzung §51 Nr. 3 bei Legionellen gerne unverbindlich kontaktieren

Unsere kompetenten Sachverständigen nehmen sich gerne die nötige Zeit um Sie in all Ihren Angelegenheiten zu beraten

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