Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV bei Nachweis von Legionellen im Trinkwasser

ehemals bekannt als Gefährdungsanalyse nach §16(7) TrinkwV

Legionellen im Trinkwasser erfordern umgehende Handlungen

Zertifiziert nach VDI/DVGW 6023 Kat. A.

Kommt es im Rahmen der orientierenden Legionellenuntersuchung zu einer Überschreitung* des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen im Trinkwasser, so wird die Erstellung einer Risikoabschätzung (ehem. Gefährdungsanalyse) notwendig.

Wir bieten Ihnen eine einfache und effektive Lösung zur Erstellung einer konformen Risikoabschätzung nach § 51(ehem. Gefährdungsanalyse gemäß §16 (7)) Trinkwasserverordnung (kurz TrinkwV) bei einem meldepflichtigen Nachweis von Legionellen im Trinkwasser, unsere Sachverständigen nehmen sich gerne die Zeit für eine kostenfreie Beratung bei der Beseitigung von Legionellen in Ihrer Trinkwasser-Installation.

Der kritische Wert von 99* KBE/ 100ml (KBE = koloniebildende Einheiten) Legionellen sollte in keiner Probe überschritten werden. Als Inhaber oder Betreiber einer sogenannten „Großanlage“ zur Trinkwasserversorgung sind Sie nach §31 TrinkwV gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Legionellenuntersuchungen durchzuführen. Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes sind Sie dazu angehalten unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Endverbraucher nach §51 TrinkwV einzuleiten und eine Risikoabschätzung für die betroffene Anlage durchzuführen.

* Mit der zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung wurde am 23.06.2023 die Anpassung des
   technischen Maßnahmenwertes für Legionellen auf <100 KBE/100ml rechtskräftig, wodurch selbst das Erreichen dieses
   Wertes bereits die Handlungsaufforderung der erforderlichen Maßnahmen einleitet und auch die Erstellung einer
   Risikoabschätzung verlangt wird.

Information zum technischen Maßnahmenwert für Legionellen im klassischen Ampel-Schema

Technischer Maßnahmewert für Legionellen ist eingehalten
<100 KBE / 100ml
Mittlere Kontamination
100 - 999 KBE / 100ml
Hohe Kontamination
1.000 - 9.999 KBE / 100ml
Extrem Hohe Kontamination
>10.000 KBE / 100ml

Risikoabschätzungen sind essentiell bei der Umsetzung zur fachgerechten Beseitigung von Legionellen, wir begleiten Sie über diesen Prozess

Die Erstellung einer Risikoabschätzung erfordert ein umfangreiches fachliches Wissen über Technik  und die Trinkwasserhygiene, jedoch auch Kenntnisse über die effiziente Prävention, sowie der Bekämpfung von Legionellen im Trinkwasser. Wir können unsere Kunden mit unserem bundesweiten Netzwerk an Experten umfangreich unterstützen. 

Neben der Erstellung von Risikoabschätzungen unter Berücksichtigung der neuesten Bestimmungen der Trinkwasserverordnung und den a.a.R.d.T. sorgen wir auch durch umfassende Betreuung zur richtigen Wahl erforderlicher und nachhaltiger Maßnahmen, damit das Risiko durch ein erneutes Wachstum von Legionellen und anderen pathogenen Mikroorganismen bei einer ehemals kontaminierten Anlagen auch zukünftig nicht mehr zu befürchten ist.

Unsere Risikoabschätzungen entsprechen nicht nur gesetzlichen Anforderungen, sie berücksichtigen auch neueste Erkenntnisse aus den technischen Regeln, um die nachhaltige Sicherheit für die Betreiber der Anlagen und dem Schutz der Gesundheit Ihrer Endverbraucher zu erhöhen, hiermit bieten seither einen echten Mehrwert für unsere zufriedenen Kunden.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wir unterstützen Sie bei der effizienten und nachhaltigen Bekämpfung von Legionellen und anderen pathogenen Mikroorganismen im Trinkwasser und der Einhaltung Ihrer Betreiberpflichten nach §31 TrinkwV.

Was ist eine Großanlage nach Trinkwasserverordnung und muss ich mein Wasser überhaupt auf Legionellen untersuchen lassen?

Da die Definition einer Großanlage in der Vergangenheit oftmals zu Verwirrung, aber auch als Argumentation zur Vermeidung der Erfüllung von Betreiberpflichten genommen wurde, wurde die Definition einer Großanlage in der neuen Novellierung der Trinkwasserverordnung am 23.06.2023 weiter konkretisiert. 

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach §31 (1) Nr. 1 TrinkwV 2023 sind Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage, sofern es im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben, eine systemische Untersuchung auf den Parameter Legionellen zu untersuchen, wenn

1. sich in einer Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit

a) einem Speicher-Trinkwassererwärmer/Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit Füllvolumen
von mehr als 400 Litern, oder

b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang
des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle für Trinkwasser.
  (hierbei kann als Richtwert angenommen werden, dass dies bereits bei einem 3-Familienhaus greift)

2. sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es
zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, und

3. die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

Auch die Untersuchungsintervalle wurden so formuliert, dass es für den Anlagenbetreiber einfacher Verständlich ist. Absatz 2 fasst die Formulierung so zusammen, dass Betreiber eines Mehrfamilienhauses alle 3 Jahre zur orientierenden Legionellenuntersuchung und Betreiber anderer gewerblichen oder öffentlichen Einrichtungen diese Untersuchung in jährlichen Intervallen zu einer Prüfung verpflichtet sind. 

Die jährliche Pflicht zur Untersuchung gewerblicher Einrichtungen kann durch das zuständige Gesundheitsamt in Ausnahmefällen eingeräumt werden.

Warum kann eine professionelle Risikoabschätzung nach Befall mit Legionellen nicht durch eine Checkliste ersetzt werden?

Eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV (ehem. Gefährdungsanalyse §16 (7)) bei Nachweis von Legionellen im Trinkwasser muss zwingend nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) „Empfehlungen für die  Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) in Form eines unabhängigen Gutachtens erstellt und dem zuständigen Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert vorgelegt werden.  

Eine solche Risikoabschätzung erfordert ein hohes Maß an Fachwissen und auch die Ausfertigung muss einem professionellen Erscheinungsbild entsprechen, welches nicht durch eine Checkliste mit Fotodokumentation erreicht.

Für eine fachgerechte Risikoabschätzung ist eine Ortsbegehung zwingend erforderlich.  

Der ausführende Sachverständige muss zudem die erforderliche Befähigung nach VDI/DVGW 6023 Kat. A erlangt haben, ansonsten wird die Risikoabschätzung vom zuständigen Gesundheitsamt nicht anerkannt.

Auch ist es nicht zulässig, dass die schriftlich erstellte Risikoabschätzung durch eine andere Person als den verantwortlichen Sachverständigen erstellt werden. 

Eine Risikoabschätzung bei Legionellen darf aufgrund der anzunehmenden Befangenheit auch nur von externen Sachverständigen erfolgen, welche unabhängig von anderen Interessen handeln können und nicht an Planung, Bau oder dem allgemeinen Betrieb beteiligt waren.

Es ist von unsagbarem Wert eine Beurteilung der allgemeinen Gefährdung durch Legionellen in einer Risikoabschätzung zu klassifizieren, die entsprechenden Handlungsempfehlungen einer zeitlichen Priorisierung zuzuordnen und die Trinkwasseranlage in umfangreichem Ausmaß prüfen zu können. 

Neben den technischen Faktoren sind zusätzlich auch betriebs- und hygienisch-technischen Aspekte zu berücksichtigen, um sich ein umfangreiches Bild jeder einzelnen Anlage machen zu können und eine nachhaltige Risikoabschätzung erstellen zu können.

Unsere Risikoabschätzungen nach § 51 TrinkwV bei Legionellen erfüllen die Anforderungen des Umweltbundesamtes UBA und entsprechen den Kriterien der VDI/6023 Blatt 1 sowie dem Erscheinungsbild der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. 

Diese Regeln umfassen u.a. die DIN 1988 Reihe 100-600, DIN EN 1717, die DIN EN 806 Reihe 1-5 sowie Empfehlungen vom deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW), welche regelmäßige Erweiterungen im Bereich der Hygiene in Trinkwasseranlagen veröffentlichen.

Darüber hinaus bieten unsere Risikoabschätzungen neben dem Bezug auf Legionellen zusätzlich eine umfassende Analyse der hygienischen und betriebstechnischen Einflüsse, die durch technische und nutzungsbedingte Mängel verursacht werden, wodurch eine negative Beeinflussung der Trinkwasser-Installationen zu erwarten ist. 

Dies schließt auch die Kaltwasser-Komponenten mit ein. Ein Aspekt, der bei vielen durch unsere Mitbewerber erstellten Risikoabschätzungen leider häufig vernachlässigt wird.

Die Durchführung einer Risikoabschätzung für Trinkwasser-Installationen nach einem Befall mit Legionellen ist gesetzlich in der Trinkwasserverordnung geregelt

Unter dem Paragraf §51 (1) TrinkwV wird verbindlich gefordert:

„..Wird dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber bekannt, dass der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird, hat dieser unverzüglich..:

  • dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige durch das zuständige Labor erfolgt ist.
  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchzuführen lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
  • Eine schriftliche Risikoabschätzung (ehem. Gefährdungsanalyse) unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ zu erstellen oder erstellen zu lassen.
  • Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der genannten Empfehlungen des Umweltbundesamts zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind“.  

Bei einem Erreichen oder der Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen von 100 KBE in 100 ml Trinkwasserprobe (KBE = koloniebildende Einheiten ) ist der Inhaber oder Betreiber einer mit Legionellen kontaminierten Trinkwasseranlage gemäß §51 (1) Nr. 3 Trinkwasserverordnung gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich eine Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) und die entsprechenden weiteren Gefahrenabwehrmaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie UBA Empfehlung für die betroffene Anlage durchzuführen.

Sie können uns für weitere Informationen zur Risikoabschätzung §51 bei Legionellen im Trinkwasser gerne unverbindlich kontaktieren

Unsere kompetenten Sachverständigen nehmen sich gerne die nötige Zeit um Sie in all Ihren Angelegenheiten zu beraten

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